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AKTUELL: Stellungnahme zur Betriebsschließungsversicherung

X:Select

Besteht eine Leistungspflicht zum Coronavirus?

In den letzten Tagen erschienen mehrere Artikel zu Leistungspflichten in der Betriebsschließungsversicherung. Einige der Veröffentlichungen beachten den Bedingungsinhalt und die Unterschiede zwischen den Bedingungen der einzelnen Anbieter unzureichend. Mit den Erkenntnissen aus unserem Bedingungsvergleich möchten wir zu einer fundierteren und sachgerechten Diskussion beitragen.

Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung ist der Ersatz eines Ertragsausfalls und entstehender Kosten, wenn ein Betrieb durch behördliche Anordnung wegen einer Erkrankung von Mitarbeiter (z.T. auch wegen des Verdachts auf Erkrankungen) oder wegen infizierter Waren bzw. Vorräte geschlossen und / oder desinfiziert werden muss. Die jeweiligen Bedingungen regeln, welche Krankheiten bzw. Krankheitserreger mitversichert sind.

Hinsichtlich des Coronavirus setzt die Leistungspflicht der Versicherer die Erfüllung folgender, alle zu erfüllender Anforderungen voraus:

a) eine durch die zuständige Behörde angeordnete Betriebsschließung, wegen

b) Erkrankung von Mitarbeitern (bei vielen Versicherern auch der Verdacht auf eine Erkrankung), an

c) Krankheiten bzw. Krankheitserregern die Infektionsschutzgesetz und zugleich in den Bedingungen gelistet sind.

Aus unserer Sicht ist eine breite Leistungspflicht der Versicherer sehr fraglich. Wir haben 14 Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung ausgewertet. Die jüngsten Bedingungswerke kamen 2019 auf den Markt, die ältesten bereits 2009. Die Anforderungen sind über alle Wordings nahezu identisch. Die nachstehende Übersicht zeigt Unterschiede hinsichtlich der Leistungspflicht.


Abbildung zum Bedingungsvergleich (Auszug):

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Nur im ältesten Wording, nämlich dem von der Nationale Suisse (heute nicht mehr am Markt), gibt es den formulierten konkreten Ausschluss von „nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 genannten Krankheiten und Erreger“.

Die aktuelle Diskussion zeigt deutlich, dass die Betriebsschließungsversicherung zwar als einfaches Produkt gilt, dies aber nicht ist. Der Abschluss erfolgt häufig als Annex zur Ertragsausfalldeckung mit mehr oder weniger pauschalen Summen ohne konkrete Bedarfsermittlung. Die Eingrenzung der mitversicherten Krankheiten und Krankheitserreger wird aktuell heftig diskutiert und bedarf zur künftigen Vermeidung einer Konkretisierung.

Details zu den Deckungen zeigen wir in unserem Portal XSelect.net, in dem auch Bedingungen zu anderen Gewerbeversicherungen verglichen werden. Versicherern und Makler stehen wir zum Austausch gerne zur Verfügung.

Rechtlicher Hinweis

Die Abbildungen zu den Bedingungen stellen eine Arbeitsgrundlage dar. Sie sind keine rechtliche Grundlage für Schadenersatzansprüche. Die Bedingungsvergleiche beinhalten unsere eigenen Zusammenfassungen des Versicherungsschutzes und dienen der Veranschaulichung des Deckungsumfangs. Rechtsverbindlich sind immer und ausschließlich die Originale der Bedingungen von den jeweiligen Versicherern.



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